Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist auch bei Blutalkoholkonzentrationen unter der gesetzlichen Grenze von 1,6 ‰ möglich und gesetzlich zulässig. Das hat jetzt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts letztinstanzlich und verbindlich festgelegt. Konkret: In bestimmten Fällen kann schon ein Promillewert von 1,1 dazu führen, dass eine MPU angeordnet wird.
Das gilt zum Beispiel dann, wenn die betroffene Person keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt, also davon auszugehen ist, dass sie an regelmäßiges und exzessives Trinken gewohnt ist.
Die klagende Person, die jetzt vor dem höchsten BVerwG unterlegen ist, war mit 1,3 Promille Alkohol im Blut erwischt worden. Der Führerschein wurde von den Behörden vor Ort eingezogen und der Delinquent sollte per MPU nachweisen, dass er keine permanente Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.
Der im Verfahren gemachte Verweis auf die 1,6 Promille-Regel, die normalerweise zur Anwendung kommt, wurde in diesem Fall verworfen.
Der fachliche Leiter des Medizinisch-Psychologischen Instituts bei TÜV NORD, Dr. Ralf Buchstaller, stellt aber klar: „Wie in der Vergangenheit so wird auch zukünftig in der Regel eine MPU für alkoholauffällige Kraftfahrer erst ab 1,6 Promille gefordert. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde jetzt aber noch einmal klargestellt, dass die 1,6 Promille keine Sperrwirkung besitzen. Das heißt. auch wenn der alkoholauffällige Kraftfahrer bei seiner Fahrt weniger als 1,6 Promille hatte, die Umstände der Fahrt jedoch außergewöhnlich sind, kann die Behörde eine MPU anordnen. Dies war auch in der Vergangenheit so, allerdings war die Rechtsprechung hier nicht eindeutig. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde hier nun Klarheit geschaffen.“
Die ausführliche Urteilsbegründung steht allerdings noch aus.
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