Neue Mängelkategorie entlarvt gefährliche Fahrzeuge

11. Oktober 2018 | Mobilität: Die neue Kategorie ist eine Zwischenstufe unterhalb der Kategorie „Verkehrsunsicher“.

Hannover: In den ersten Monaten, seit bei der Hauptuntersuchung die neue Mängelkategorie “Gefährliche Mängel“ (VM) eingeführt wurde, sind bei TÜV NORD im Schnitt 0,37 % aller Fahrzeuge als verkehrsgefährdend eingestuft worden. Die neue Kategorie ist eine Zwischenstufe unterhalb der Kategorie „Verkehrsunsicher“. Zum Vergleich: In dem Zeitraum waren 0,11 % der Autos verkehrs-unsicher (und 22,01 % wiesen erhebliche Mängel auf). 

Seit Ende Mai wird bei der Hauptuntersuchung in Deutschland eine EU-Richtlinie über wiederkehrende Fahrzeugprüfungen umgesetzt. Neben den bisherigen vier Mangeleinstufungen „Ohne Mangel“ (OM), „Geringe Mängel“ (GM), „Erhebliche Mängel“ (EM) und „Verkehrsunsicher“ (VU) gibt es jetzt als fünfte Mangeleinstufung „Gefährliche Mängel“ (VM).

VM ist dabei ein erheblicher Mangel, der eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt oder die Umwelt erheblich beeinträchtigt; zum Beispiel, wenn an einem Fahrzeug alle Bremslichter ausgefallen sind.

Werden an einem Fahrzeug verkehrsgefährdende Mängel (VM) entdeckt, darf keine Prüfplakette zugeteilt werden.

Es erfolgt im Untersuchungsbericht zusätzlich schriftlich ein Hinweis auf den Tatbestand der Gefährdung. Er lautet: „An Ihrem Fahrzeug wurden gefährliche Mängel festgestellt, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen. Diese sind unverzüglich zu beheben. Mit dem Fahrzeug dürfen nur noch Fahrten durchgeführt werden, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind.“

Allerdings wird im Gegensatz zum Verfahren bei der Mangeleinstufung „Verkehrsunsicher“ das Fahrzeug nicht unmittelbar vor Ort stillgelegt, die Prüfplakette wird nicht entfernt und es erfolgt auch keine Benachrichtigung an die örtlich zuständige Zulassungsstelle.

Der Fahrzeughalter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats zur Nachprüfung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes wieder vorzuführen.

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