Verschärfungen im AÜG schon beim Einkauf von Serviceleistungen beachten

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde dieses Jahr deutlich verschärft. Die TÜV NORD Akademie weist auf einige weniger bekannte Aspekte hin.

Hannover: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde dieses Jahr deutlich verschärft. Vielen Unternehmen ist jedoch noch nicht bewusst, dass sie jetzt beispielsweise schon beim Einkauf von Serviceleistungen genau definieren müssen, ob eine direkte Einbindung in interne Arbeitsprozesse stattfindet. Auf diesen Aspekt weist Rechtsanwalt Martin Falke, Partner der Kanzlei Squire Patton Boggs und Referent der TÜV NORD Akademie, hin.

Seit dem 1. April wurden die Regeln für die Beschäftigung von Fremdpersonal erheblich verschärft. Dazu zählt die Beschäftigung von Leiharbeitern, freien Mitarbeitern und im Rahmen von Werkverträgen tätigen Personen. Zu den zentralen Änderungen gehört, dass jetzt bereits aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder Serviceverträgen genau hervorgehen muss, dass keine Eingliederung der Mitarbeiter ins entleihende Unternehmen vorliegt, also keine direkte Einbindung in Arbeitsprozesse oder eine unmittelbare Beauftragung.

„Dies ist häufig ein Fallstrick für Unternehmen, die ganze Servicebereiche oder Projektarbeiten outsourcen oder durch Mitarbeitende mit Service- oder Werkverträgen verstärken. Hier gilt es, eine saubere Abgrenzung von Leiharbeit zu Werk- und Dienstverträgen zu schaffen“, erklärt Martin Falke.

Wird beispielsweise der interne IT-Service ausgelagert, muss jetzt bereits beim Einkauf im Servicevertrag ganz genau definiert sein, ob die Tätigkeiten direkt in die Arbeitsprozesse eingebunden sind, die Räume des Unternehmens genutzt werden und so weiter. Dann handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung, für die eine maximale Beschäftigungsdauer oder Überlassungsdauer von 18 Monaten gilt. Oder es muss definiert sein, dass eine komplette Trennung vorliegt und die Vertragspartner zum Beispiel nur über einen Objektleiter auf Dienstleisterseite kommunizieren. Dann können Werkverträge zum Einsatz kommen. Bekannt sind diese Arbeitsverhältnisse bei der Gebäudereinigung etwa in der Hotelbranche, in Krankenhäusern oder Bürokomplexen. Hier ist die Dienstleistung der Gebäudereinigung komplett ausgegliedert, die Kommunikation läuft zwischen Objektleiter und internem Ansprechpartner.

Ein neues Seminar der TÜV NORD Akademie mit dem Titel „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Grundlagen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ informiert über die Umsetzung der neuen Regeln im Betrieb, um unnötige Risiken und mögliche Mehrkosten zu vermeiden. Die Veranstaltung eignet sich als Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG und wird mit zwei VDSI-Weiterbildungspunkten für Arbeitsschutz bewertet. Mehr unter: www.tuev-nord.de/recht-termine

 

 

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