Arbeitgeber muss Mitarbeitende vor Hautkrebs schützen

7. August 2023 | Gesundheit: Beschäftigte, die regelmäßig UV-Strahlung ausgesetzt sind, haben ein höheres Risiko an Hautkrebs zu erkranken.

Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben und dabei regelmäßig UV-Strahlung ausgesetzt sind, haben im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung das zwei- bis dreimal höhere Risiko an Hautkrebs bzw. dessen Vorstufen zu erkranken. Aus diesem Grund sind Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um ihre Mitarbeitenden vor Hautkrebs zu schützen.

Hautkrebsarten, die durch UV-Strahlung ausgelöst werden, sind als Berufskrankheit anerkannt und müssen im Krankheitsfall entschädigt werden. Dies betrifft das Plattenepithelkarzinom sowie die multiple aktinische Keratose. Das bedeutet, dass an Hautkrebs erkrankte Arbeitnehmer:innen auf die Leistungen der Berufsgenossenschaft zugreifen können und einen Anspruch haben auf Heilmittel oder Reha-Maßnahmen, der oft über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen hinaus geht. Es bedeutet aber auch und vor allem, dass Arbeitgeber ihren Angestellten eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen: „Je nach Art der Tätigkeit muss der Arbeitgeber mindestens alle drei Jahre eine Hautkrebsvorsorge ermöglichen“, sagt Dr. Louis Froesewitte, Arbeitsmediziner bei MEDITÜV. Der erste Check ist bereits im Rahmen des Einstellungsprozesses fällig, um den Status Quo zu ermitteln. „In der Praxis wird das leider kaum umgesetzt. Dabei kann es für den Arbeitnehmer im Krankheitsfall wichtig sein belegen zu können, dass seine Erkrankung die Kriterien einer Berufskrankheit erfüllt“, so Froesewitte. Aber auch der Arbeitgeber profitiere davon zu wissen, dass der neue Mitarbeitende ohne erhöhtes Risiko Arbeiten unter freiem Himmel ausführen kann.

Kern dieser Gesundheitsmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss in jedem Betrieb vorgenommen werden. „Selbst dort, wo nur eine Person angestellt ist, muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gesundheit dieser Person geschützt ist“, sagt Froesewitte. In Absprache mit Unternehmen und Arbeitnehmer:innen untersucht ein Arbeitsmediziner sonnenexponierte Hautareale wie Arme, Gesicht, Schultern, Nacken auf Hautveränderungen. Die Untersuchung findet im Betrieb statt, während der Arbeitszeit und ist für die Arbeitnehmer kostenlos. Natürlich ist niemand verpflichtet, diese Untersuchung wahrzunehmen, aber sie ist ein niederschwelliger Einstieg zur Gesundheitsvorsorge. Denn die Praxis zeigt, dass nur 30 Prozent der Versicherten die angebotene Hautkrebsvorsorge der Krankenkassen wahrnimmt. „Wartezeiten, Termine während der Arbeitszeit, An- und Abreise – das hemmt viele Menschen zu Arzt oder Ärztin zu gehen, insbesondere, wenn kein Leidensdruck besteht“, sagt Dr. Louis Froesewitte. Dabei steigen die Heilungschancen, je früher die Hauttumore erkannt werden.  

Das Risiko, einen Hautkrebs zu entwickeln, ist hoch. Gegenwärtig erkrankt jeder 50. Mensch in Deutschland an einem schwarzen Hautkrebs*. Menschen, die sich viel in der Sonne aufhalten, sind besonders gefährdet. „Als guter Arbeitgeber sollte man alles unternehmen, um das eigene Team zu schützen“, findet Louis Froesewitte. Damit habe man nicht zuletzt beim Recruiting die Nase vorn. Welche Maßnahmen genau zu treffen sind, auch das ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Neben einem regelmäßigen Hautkrebs-Screening können das ganz praktische Dinge sein. „Das fängt an bei der kostenlosen Bereitstellung von Sonnencreme oder Schutzkleidung und geht weiter mit der Installation von Sonnensegeln am Arbeitsplatz, falls möglich“, so Froesewitte. In jedem Fall sei der Arbeitgeber verpflichtet, seine Angestellten regelmäßig zu unterweisen und auf die Gefahren durch Sonneneinstrahlung hinzuweisen.

Anspruch auf Vorsorge durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer, die an mindestens 50 Arbeitstagen pro Jahr (im Zeitraum April und September zwischen 10 und 15 Uhr) täglich eine Stunde oder mehr im Freien arbeiten. Das ergibt sich aus der Arbeitsmedizinischen Regel 13.3 die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beschlossen hat. Stellt der Arbeitgeber persönliche Schutzmittel wie Sonnensegel oder UV-absorbierende Kleidung zur Verfügung, kann sich dieser Zeitraum verlängern. „Wie hoch die individuelle Gefahr ist und ob die Kriterien erfüllt sind, wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und dokumentiert. Damit alle Beschäftigten ein Maximum an Schutz erhalten“, so Froesewitte.

Weitere Links:
Gefährdungsbeurteilung - alle Infos für Sie| MEDITÜV (medituev.de)

 

*Quelle: Deutsche Krebsgesellschaft

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