Wege aus der Wegwerfgesellschaft – was die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Unternehmen bedeutet

30. März 2021 | Bildung: Warum es sich für Unternehmen auch wirtschaftlich lohnt, Prozesse zu überprüfen, erläutert die TÜV NORD Akademie.
Grafik: TÜV NORD Akademie. (Download mit Rechtsklick/hochauflösend auf Anfrage verfügbar)

Hamburg: Weniger Abfall, mehr Reparatur und Wiederverwertung – das sind die Ziele des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Was das für betroffene Unternehmen bedeutet und warum sich eine Umsetzung bereits jetzt wirtschaftlich lohnt, erläutert Rechtsanwalt Simon Meyer, der bei der TÜV NORD Akademie Seminare zu Umwelt- und Abfallrecht gibt.

Produzieren – verwenden – entsorgen: So funktioniert eine linear organisierte Wirtschaft. Anders hingegen in einer kreislaufförmig organisierten Wirtschaft: Hier sollen Stoffe und Gegenstände möglichst vollständig wiederverwendet werden. Diesen Umbau der Wirtschaft soll die im Oktober 2020 in Kraft getretene Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes voranbringen.

Konkrete Ansatzpunkte für Unternehmen um Abfall zu reduzieren oder Produkte anders zu konzipieren, gibt es viele, sagt Rechtsanwalt Simon Meyer. „Denken Sie zum Beispiel an voluminöse Verpackungen aus dem Onlinehandel oder Mikroplastik in Kosmetik – hier kann einiges eingespart werden. In der industriellen Produktion könnten verstärkt recycelte Sekundärrohstoffe eingesetzt werden. Unternehmen können ausgemusterte Möbel weiterverkaufen oder mehr Gebrauch vom Instrument der Sachspende machen. Und über eine bessere Vorsortierung zum Beispiel von Altpapier oder Alttextilien kann ein frühzeitigeres Ende der sogenannten Abfalleigenschaft erreicht werden, so dass die Stoffe teilweise neu vermarktet werden können.“

Eine Besonderheit der Novelle sieht Meyer darin, wo sie ansetzt: „Hier werden nicht nur diejenigen in die Pflicht genommen, die Abfall erzeugen, also Verbraucherinnen und Verbraucher oder Industrie und Gewerbe, ebenso nicht nur die private und kommunale Entsorgungswirtschaft. Kreislaufwirtschaft beginnt viel weiter vorne, nämlich mit einem Ausbau der Produktverantwortung direkt im Produktionsprozess.“

Obhutspflicht und Transparenzbericht noch ohne Sanktionen

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt dazu eine Obhutspflicht ein: Hersteller werden damit verpflichtet, Produkte direkt so zu konzipieren, dass sie langlebig und reparaturfähig sind. Und wenn sie schließlich zu Abfall werden, sollten die Bestandteile möglichst einfach recycelt werden können. So soll verhindert werden, dass zum Beispiel Smart-TVs oder elektrische Zahnbürsten nur deswegen aussortiert werden, weil sich die Reparatur nicht lohnt oder schlicht nicht möglich ist.

Dass und mit welchen Maßnahmen sie der Obhutspflicht nachkommen, müssen Produktverantwortliche künftig in bestimmten Bereichen mit einem Transparenzbericht darlegen – und zwar bezogen auf die Herstellung und die Entsorgung der Bestandteile des jeweiligen Produkts.

„Noch sind Obhutspflicht und Transparenzbericht lediglich als latente Grundpflicht im Gesetz ausgestaltet, aber mit der Möglichkeit, sie über Rechtsverordnungen und spezielle Gesetze zu konkretisieren“, erläutert Simon Meyer. Das heißt, dass Unternehmen, die der Obhutspflicht nicht nachkommen, derzeit noch keine Konsequenzen zu befürchten haben. Doch schon bald werden konkrete Rechtsverordnungen und spezielle Gesetze folgen und mit ihnen die entsprechend durchsetzbaren materiell-rechtlichen Pflichten, prognostiziert der Rechtsanwalt. Dann sei sogar ein Verbot von Produkten denkbar, wenn die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht ausreichend beachtet werden. Zudem mehrten sich derzeit die Forderungen nach einer verpflichtenden Einsatzquote von aufbereitetem Kunststoff, dem sogenannten Rezyklat.

Nachhaltige Ausrichtung lohnt sich für Unternehmen

Simon Meyer empfiehlt Unternehmen, jetzt folgende Punkte anzugehen:

  • Informieren: Welche Punkte der Novelle und flankierender Verordnungen und Gesetze betreffen mein Unternehmen? Zum europäischen Kreislaufwirtschaftspaket gehören auch Novellierungen der wesentlichen abfallrechtlichen Regelungen wie die Abfallrahmenrichtlinie, die Verpackungsrichtlinie, die Elektroaltgeräterichtlinie, die Batterierichtlinie, die Altfahrzeugrichtlinie und die Deponierichtlinie.
  • Sanktionen prüfen: Wo drohen schon heute Konsequenzen, wenn Vorgaben nicht eingehalten werden? Beispiel: Entsorgungsmanagement
  • Produktion zukunftsfest machen: Wo lässt sich Abfall vermeiden? Kann Rezyklat eingesetzt werden? Wie verbessern wir die Reparaturfähigkeit der Produkte?

„Viele führende Unternehmen sind schon recht weit im Transformationsprozess hin zu einer nachhaltig orientierten Kreislaufwirtschaft, und zwar nicht nur aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen“, betont der Rechtsanwalt. „Schließlich zahlt sich Abfallvermeidung auch wirtschaftlich aus.“ Die ressourcenschonende Herstellung von Produkten oder die Nutzung von recyclingfähigen Verpackungsmaterialien seien nicht nur gut für das Image: Kaufentscheidungen werden zunehmend auch daran ausgerichtet, wie umweltfreundlich Produkte oder Unternehmen sind. „Da ist es ein klarer Wettbewerbsvorteil, langlebige, recyclingfähige und nachhaltige Produkte zu schaffen“, so Meyer.

 

Was genau die abfallrechtliche Seite des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Unternehmen bedeutet, erarbeitet Rechtsanwalt Simon Meyer mit Teilnehmenden in einem aktuellen Seminar der TÜV NORD Akademie: „Einführung in das Abfallrecht – Praxis der betrieblichen Kreislaufwirtschaft“
www.tuev-nord.de/de/weiterbildung/seminare/einfuehrung-in-das-abfallrecht-a

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